RS Vwgh 1993/4/22 92/09/0398

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §47 Abs3;
LDG 1984 §69;

Rechtssatz

Das LDG 1984 stellt - ebenso wie zB das BDG 1977 oder das BDG 1979 oder die DP - zum Unterschied vom allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit entsprechenden Strafdrohungen auf, sondern überläßt es der Beurteilung der Disziplinarbehörde, ob in einem bestimmten Verhalten des beschuldigten Lehrers eine Dienstpflichtverletzung zu erblicken ist (Hinweis E 14.5.1980, 226/80, VwSlg 10135 A/1980). Die Bedeutung von Verhaltensweisen ist dabei aus disziplinärer Sicht zu beurteilen, wobei das gesamte Verhalten des Lehrers mit in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090398.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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