RS VwGH Erkenntnis 1993/04/22 93/09/0082

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Rechtssatz

Im Hinblick auf die Dauer der unerlaubten Beschäftigung des Ausländers (hier: ca 7 Monate) hat die Behörde - bei der Strafbemessung - von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch gemacht, wenn sie - ausgehend vom zweiten Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) - über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- verhängt hat.

Schlagworte
Ermessen
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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