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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z2;Rechtssatz
Anders als die Bezeichnung der belangten Behörde, die zu Inhalt und Form der Beschwerde (§ 34 Abs 2 VwGG) zu zählen und daher verbesserungsfähig ist (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, S 526), handelt es sich bei dem Auftreten bzw der Angabe der bf Partei selbst nicht um eine solche Frage, weshalb der Austausch der bf Partei gegen eine andere einer Verbesserung im Wege des § 34 Abs 2 VwGG nicht zugänglich ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090345.X03Im RIS seit
20.11.2000