RS Vfgh 1986/6/20 B444/85

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Veröffentlicht am 20.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
MRK Art6
StGG Art5
Tir GVG 1983 §3 Abs2 lita
Tir GVG 1983 §4 Abs2
Tir GVG 1983 §13 Abs1
Tir GVG 1983 §13 Abs4

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung gemäß §4 Abs2 zu einem Übergabsvertrag zugunsten eines Sohnes des Bf., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; offenkundig sachlich zu rechtfertigen, daß der Rechtserwerb im Erbwege und zwischen Lebenden unterschiedlich behandelt wird; naher Verwandtschaftsgrad hindert den Gesetzgeber nicht, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung daran zu binden, daß ein Rechtserwerb den in §4 Abs2 geschützten Interessen nicht widersprechen darf - keine Bedenken gegen §4 Abs2 litb; keine Denkunmöglichkeit; Gleichheitsrecht österreichischen Staatsbürgern vorbehalten; keine Willkür; kein Entzug des gesetzlichen Richters durch gesetzwidrige Zusammensetzung der Behörde

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb, Behördenzusammensetzung, Ehe und Verwandtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B444.1985

Dokumentnummer

JFR_10139380_85B00444_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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