RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1993
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
30/01 Finanzverfassung
30/02 Finanzausgleich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 Abs1 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
FAG 1979;
F-VG 1948;
LAO Wr 1962 §181 Abs1;
LAO Wr 1962 §182 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 88/17/0128 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodaß eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist (vgl hiezu auch Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechtes2, II, 149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten