RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0168

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §202;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
LAO Wr 1962 §150;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 149 Abs 1 Wr LAO gilt eine Selbstbemessungsabgabe (vgl § 13 Abs 3 und § 17 Abs 1 Wr VergnügungsteuerG 1987) durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt. Der Einreichung der Erklärung kommt somit kraft gesetzlicher Anordnung insofern dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zu (Hinweis E 22.6.1990, 88/17/0242). Dasselbe gilt im hier gegebenen Fall des § 150 Wr LAO, dh daß die Einreichung der Erklärung wie ein Haftungsbescheid wirkt. Ebenso wie jedoch die Festsetzung durch Selbstbemessung in den Fällen des § 149 Abs 2 Wr LAO der BESCHEIDMÄßIGEN FESTSETZUNG zu weichen hat (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0149), trifft dies auch für die Haftungsfälle des § 150 Wr LAO zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170168.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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