RS Vwgh 1993/4/23 90/17/0201

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §101 Abs2;
KanalabgabeG Bgld;
LAO Bgld 1963 §75 Abs8;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 75 Abs 8 Bgld LAO gilt nur für Personen, die zusammen zu veranlagen sind. Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des § 101 Abs 2 BAO; sie setzt voraus, daß die Zusammenveranlagung den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Solche Zusammenveranlagungen mehrerer Personen sind nur bei Personensteuern vorgesehen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, S 40, 353). Die Abgaben nach dem Bgld KanalabgabeG stellen jedoch zweifellos keine solchen Personensteuern dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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