RS Vwgh 1993/4/23 91/17/0145

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37059 Anzeigenabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §5 Abs1;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §20;
EStG 1972 §4 Abs4;
LAO Wr 1962 §19 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn es sich um (vom Standpunkt des Unternehmens aus) sachlich begründete, im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation angemessene - und daher allenfalls als Betriebsausgaben anzuerkennende - Auslagen aus Gründen der WERBUNG UND IMAGEPFLEGE handelt (Hinweis Krejci, Die Kapitalgesellschaft als Spender und Förderer, GesRZ 1984, 203, E OGH 6.9.1990, 12 Os 50/90, JBl 1991, 532 f), ist damit noch nicht gesagt, daß die GESAMTEN Sponsorleistungen als Entgelt für die aus diesem Anlaß allenfalls in Medienwerke eingeschalteten Anzeigen gemäß § 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 angesehen werden dürfen. Vielmehr unterläge auch in diesem Fall nur jener Teil der vom Sponsor erbrachten Zahlungen der Anzeigenabgabe, der TATSÄCHLICH als Entgelt für diese konkreten Anzeigen angesehen werden könnte. Dem steht auch nicht die Bestimmung des § 5 Abs 1 Wr AnzeigenG 1983 entgegen, weil es unzulässig ist, aus der Definition der Bemessungsgrundlage auf den Steuergegenstand zurückzuschließen (Hinweis E 13.11.1992, 90/17/0444). Es muß stets der ENTGELTcharakter der Leistung gegeben sein, wobei es auf den Rechtsgrund ankommt, aus dem die Leistung erfolgt ist (Hinweis E 5.7.1982, 17/2724/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170145.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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