RS Vfgh 1986/6/23 B820/84

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Veröffentlicht am 23.06.1986
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Dampfkessel-EmissionsG §4: Dampfkessel-EmissionsG §6 Abs2
GewO 1973 §74 Abs2

Rechtssatz

B-VG Art103 Abs4; Dampfkessel-EmissionsG; GewO; Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung in zweiter und letzter Instanz über ein Ansuchen um Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Fernheizkraftwerkes gemäß §4 DKEG - Erschöpfung des Instanzenzuges;

Erteilung der Bewilligung gemäß §§4 Abs7 und 8, 6 Abs1 DKEG iZm. §27 Abs2 ArbeitnehmerschutzG unter Vorschreibung von Auflagen;

Dampfkesselanlage des Fernheizkraftwerkes bedarf als kombinierte Betriebsanlage einer elektrizitätsrechtlichen und einer gewerberechtlichen Genehmigung; erstinstanzliche Behörde hätte den Genehmigungsantrag nach §4 DKEG unter Berufung auf §6 Abs2 leg. cit. zurückweisen müssen; Verletzung der Nachbarn (iS der GewO und des DKEG) im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch bestätigende Entscheidung der bel. Beh.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dampfkesselwesen, Bundesverwaltung mittelbare, Gewerberecht, Betriebsanlage, Energierecht, Elektrizitätswesen, Arbeitnehmerschutz, Verwaltungsverfahren, Behördenzuständigkeit, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B820.1984

Dokumentnummer

JFR_10139377_84B00820_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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