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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2Stammrechtssatz
Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150025.X02Im RIS seit
14.01.2002