RS Vwgh 1993/4/26 91/15/0025

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0010 E 13. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ist auf Grund von zur Baulandwidmung hinzutretenden objektiven Umständen - insbesondere betreffend die örtliche Lage und Aufschließung der Liegenschaft, die bauliche Entwicklung in der Umgebung sowie die zum Bewertungsstichtag gegebene und für die Zukunft zu erwartende Marktlage - anzunehmen, daß eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in absehbarer Zeit vom genannten Stichtag anderen als landwirtschaftlich und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, so rechtfertigt dies - ohne daß es auf die Absicht des jeweiligen Grundeigentümers ankommt - die Zuordnung der Liegenschaft zum Grundvermögen (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150025.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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