RS Vwgh 1993/4/26 91/15/0025

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §52 Abs2;

Rechtssatz

Ein aus objektiven Umständen sich ergebender Wahrscheinlichkeitsschluß für eine Verbauung in absehbarer Zeit ist insbesondere gerechtfertigt bei einer Flächenwidmung als Bauland (Wohngebiet), Aufschließung durch eine Strom, Wasser und Kanal führende Straße mit öffentlichem Verkehr und die bauliche Entwicklung in dem diese Grundfläche umfassenden Ortsgebiet. Der Bedarf nach Baugrundstücken kann auch aus der baulichen Entwicklung in dem die Grundfläche umfassenden Ortsgebiet erschlossen werden (Hinweis auf E 2.12.1985, 84/15/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150025.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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