RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0456

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §51a;
B-VG Art129a;
EGVG Art9;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VwGG §47 Abs5;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Erging der in Vollziehung des § 51a AVG erlassene Bescheid im Zuge eines Verfahrens, dessen Gegenstand Übertretungen nach Art 8 und Art 9 waren, ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (Art 9) als auch für das Land (Art 8) tätig geworden. Der vom Bf gem § 57 Abs 5 VwGG zu leistende Aufwandersatz ist daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsräger aufzuteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100456.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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