RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0442

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1993
beobachten
merken

Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1;
EO §35 Abs1;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Wiederherstellungsauftrag bereits im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt wurde, steht einer Vollstreckung der entsprechenden Kostenvorauszahlung im Exekutionsweg nicht entgegen. Weder das VVG noch sonstige gesetzliche Bestimmungen sehen einen Wegfall bzw ein Unwirksamwerden des Kostenvorauszahlungsbescheides in einem solchen Fall vor. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der - in diesem Zeitpunkt bereits dem Rechtsbestand angehörende - Kostenvorauszahlungsbescheid ins Leere ginge. Die Kostenvorauszahlung dient auch dem Zweck, zu verhindern, daß die Vollstreckungsbehörde bzw der zuständige Rechtsträger mit Zwischenfinanzierungskosten belastet werden, die durch eine mögliche zeitliche Verzögerung zwischen der Ersatzvornahme und deren Bezahlung durch die Behörde und der Hereinbringung der Kosten gegenüber dem Verpflichteten entstehen. Diesen Zweck erfüllt aber - zumindest teilweise - die Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsbescheides auch dann, wenn der den Anlaß des Vollstreckungsverfahrens bildende Bescheid bereits im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt worden ist. Eine solche Vollstreckung gewährleistet, daß zumindest ein Teil der Kosten rascher eingebracht werden kann, als dies der Fall wäre, wenn erst in der Folge ein Kostenbescheid ergehen müßte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100442.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten