RS Vwgh 1993/4/26 91/15/0041

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z7 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/29 91/15/0053 4 (hier Abgabe von Medikamenten im Wert von 300.000,-- öS im Jahre 1987 bzw im Wert von 500.000,-- öS im Jahre 1988).

Stammrechtssatz

Zwar sind auch die mit den sonstigen Leistungen als Tierarzt üblicherweise verbundenen Nebenleistungen begünstigt (Hinweis Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zum UStG, Textziffer 109 zu § 10), nicht aber gilt dies in Fällen von Medikamentenabgaben, wenn die Medikamente nicht unmittelbar im Zuge der tierärztlichen Behandlungsleistung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt - vom Tierhalter - verabreicht werden. Auch nach Ansicht des VwGH kann bei Medikamentenabgaben der zuletzt erwähnten Art jedenfalls dann, wenn sie die im Beschwerdefall gegebene Größenordung (hier Ausgaben der tierärztlichen Ordinationsgemeinschaft für Medikamente und Hilfsmaterial in der Höhe von ca 1,213.000 öS und für Arzneifuttermittel in der Höhe von ca 890.000 öS im Jahr) erreichen, nicht von unselbständigen, das rechtliche Schicksal der tierärztlichen Hauptleistungen teilenden Nebenleistungen die Rede sein; dazu wäre nämlich unter anderem erforderlich, daß die Nebenleistungen im Vergleich zu den Hauptleistungen nebensächlich sind, was sich aber schon rein wertmäßig unter den Umständen des Beschwerdefalles nicht sagen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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