RS Vwgh 1993/4/26 90/10/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Unter Beschlagnahme ist die zwangsweise Entziehung eines Gegenstandes zum Zweck seiner Verwahrung zu verstehen (Hinweis E VfSlg 4947/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100076.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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