RS Vwgh 1993/4/26 92/10/0442

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1;
EO §35 Abs1;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Der einen Exekutionstitel bildende Kostenvorauszahlungsbescheid steht insofern in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsauftrag, als letzerer die Grundlage für ersteren bildet und bei einem Wegfall des Grundlagenbescheides auch der Kostenvorauszahlungsbescheid nicht mehr vollstreckt werden darf (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100442.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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