RS Vwgh 1993/4/26 92/15/0140

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Der Verdacht, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer durch fünf Jahre hindurch verkürzt bzw zu verkürzen versucht, ist im konkreten Fall sowohl auf Grund der Höhe der nicht erklärten Einnahmen als auch der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit Jahren veranlagt wird, ausreichend begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150140.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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