RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0049

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §79 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In Besuchen, die in der Sorge um ein im Eigentum des Bf stehendes Haus und um seine darin wohnende betreuungsbedürftige Mutter erfolgen, ist keine Absicht zu erblicken, einen Mittelpunkt der Lebensinteressen zu unterhalten. Die Pflege von Kontakten zu nahen Angehörigen und die Verwaltung von Vermögenswerten in einem anderen Staat sind für sich allein nicht geeignet, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen oder aufrecht zu erhalten. Diese Anknüpfungselemente sind im Verhältnis zum Wohnsitz des Bf in Österreich, wo er zusammen mit Ehefrau und Kindern lebt und offenbar auch einem Beruf nachgeht, von einer derart untergeordneten Bedeutung, daß von einem zweiten ordentlichen Wohnsitz im Ausland nicht gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110049.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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