RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0245

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 91/04/0232 1

Stammrechtssatz

Die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist ökonomisch als Austausch wirtschaftlicher Leistungen zu verstehen, wobei von einem vermögensrechtlichen Vorteil für eine der beiden Vertragsparteien dann nicht gesprochen werden kann, wenn der Wert der Dienstleistung zu dem hiefür geleisteten Entgelt in einem angemessenen Verhältnis steht (hier: Geschäftsführertätigkeit eines Mitgliedes eines Vereins iSd § 1 Abs 6 GewO 1973 gegen ein monatliches Entgelt von S 16000,-- netto).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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