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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0174 1Stammrechtssatz
Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hier öffentliche Versorgung der Umgebung des Ortes, in dem der Wehrpflichtige seine Ordination betreibt) obliegt der Behörde gem § 36 Abs 2 Z 1 WehrG 1990 von Amts wegen. Wehrpflichtige haben daher darauf keinen Anspruch. Sie können eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht lediglich aus den zu § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 genannte Gründen begehren, wobei die Behörden bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Gründe kein Ermessen hatten.
Schlagworte
Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110051.X01Im RIS seit
20.11.2000