RS Vwgh 1993/4/27 93/11/0051

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z1;
WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/21 91/11/0174 1

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen an der Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (hier öffentliche Versorgung der Umgebung des Ortes, in dem der Wehrpflichtige seine Ordination betreibt) obliegt der Behörde gem § 36 Abs 2 Z 1 WehrG 1990 von Amts wegen. Wehrpflichtige haben daher darauf keinen Anspruch. Sie können eine Befreiung von der Präsenzdienstpflicht lediglich aus den zu § 36 Abs 2 Z 2 WehrG 1990 genannte Gründen begehren, wobei die Behörden bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Gründe kein Ermessen hatten.

Schlagworte

Ermessen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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