RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0008

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §311 Abs1;
ASVG §5 Abs1 Z3 litb;
BThPG 1958 §1 Abs1;
BThPG 1958 §3 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Wegfall des für die Ausnahme von der Pensionsversicherung maßgebenden Grundes - nämlich der Anwartschaft auf einen (gleichwertigen) Ruhe(Versorgungs)genuß - zur Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 Abs 1 ASVG und damit zum Erwerb der bisher pensionsversicherungsfreien Monate in der gesetzlichen Pensionsversicherung führen. Ob diese Anwartschaft erst mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegfällt oder ob das Beschäftigungsverhältnis darüberhinaus weiter andauert (wie dies zumindest in den vom Bundestheaterpensionsgesetz erfaßten Fällen bei Wegfall der österreichischen Staatsbürgerschaft denkbar ist) kann dabei keinen Unterschied machen. Es muß daher der - im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte - Fall des Wegfalls der Pensionsversicherungsfreiheit bei weiterlaufendem Beschäftigungsverhältnis als Fall der Beendigung des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses behandelt werden. Ein anderes Auslegungsergebnis, welches bei völlig gleichgelagertem Sachproblem dazu führen würde, daß der Überweisungsbetrag nur deshalb nicht zu leisten wäre, weil der Zeitpunkt der Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit und jener der Beendigung des Dienstverhältnisses auseinanderfallen (jeweils ohne daß ein Anspruch auf einen Ruhegenuß entstanden wäre), müßte gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080008.X08

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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