RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0264

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;
ZDG 1986 §7 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, daß der Zivildienstpflichtige gemäß § 7 ZDG nicht mehr zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes einberufen werden kann, kann der angefochtene Bescheid, mit welchem die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gem § 13 Abs 1 Z 2 ZDG abgewiesen worden war, im Hinblick auf das Alter des Zivildienstpflichtigen keine Rechtswirkungen mehr entfalten und der Zivildienstpflichtige durch ihn in seinen Rechten nicht mehr verletzt werden. Fällt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit weg, durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, weg, hat dies die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde iSd § 33 Abs 1 VwGG zur Folge (Hinweis E 27.3.1990, 89/11/0030).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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