RS Vwgh 1993/4/27 92/11/0075

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KFG 1967 §68 Abs2;
KFG 1967 §69;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Folge der Befristung der Lenkerberechtigung iSd § 73 Abs 1 KFG ist, daß die Lenkerberechtigung mit Ablauf der Frist erlischt. Wird ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkerberechtigung gemäß § 68 Abs 1 KFG oder auf (Wiedererteilung) Erteilung - in beiden Fällen handelt es sich um Anträge auf Erteilung der Lenkerberechtigung für eine Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der befristeten Lenkerberechtigung (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0095) - gestellt, hat die Kraftfahrbehörde zu prüfen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig oder körperlich geeignet ist. Das gem § 69 KFG zu erstattende ärztliche Gutachten unterliegt dabei keinerlei Einschränkungen, sondern hat auf alle bei Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung des Antragstellers maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 21.9.1990, 90/11/0041).

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110075.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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