RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0265

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268

Rechtssatz

Der in § 77 Abs 2 GewO 1973 normierte Beurteilungsmaßstab der tatsächlichen "örtlichen Verhältnisse" bezieht sich nur auf die Frage der ZUMUTBARKEIT von Belästigungen der Nachbarn (Hinweis E 25.9.1981, 04/2787/79, 04/2789/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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