RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0008

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §308;
ASVG §311;
ASVG §5 Abs1 Z3 litb;
AVG §73 Abs1;
AVG §8;
BKUVG §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Die nicht auf ein bestimmtes Verfahrensthema eingeschränkte Parteistellung eines vom Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis betroffenen Dienstnehmers (hier Schauspieler an einem Bundestheater) im Verfahren zur Festsetzung des Überweisungsbetrages schließt auch sein Recht, die Entscheidungspflicht der Behörden im Sinne des § 73 AVG geltend zu machen, ein; für die Fälle des § 311 ASVG muß daher schon aus diesem Grund auch ein Recht dieses Dienstnehmers bejaht werden, die Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Überweisungsbetrages zu beantragen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des VwGH, die im E 8.1.1969, 951/68, VwSlg 7480 A/1969, betreffend einen Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG (zu einer früheren Rechtslage) vertreten wurde, ist wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen, aber auch Rechtsfolgen auf den Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG nicht übertragbar.

Schlagworte

Verfahrensrecht AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080008.X02

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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