RS Vfgh 1986/6/26 B851/84

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Tir GVG 1983 §3 Abs1 litg
Tir GVG 1983 §3 Abs2 litf
Tir GVG 1983 §4 Abs2
Tir GVG 1983 §15 Abs1
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; "Mietkaufverträge" und "Mietverträge" mit Ausländern betreffend Grundstücke mit Ferienhäusern; im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages des Masseverwalters auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung dieser Verträge wegen sachlicher Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde (nichtige Umgehungsgeschäfte); die Verträge räumen aufgrund der vereinbarten Vertragsbedingungen (insbesondere Bestandsdauer von rund 100 Jahren unter einmaliger Vorauszahlung des gesamten Bestandzinses iVm. sonstigen Abreden) den Benützern an den Vertragsobjekten die tatsächliche Stellung eines Eigentümers ein; die Verträge sind von den Genehmigungstatbeständen nach §3 Abs1 litg iVm. §4 Abs2 erfaßt; verfassungskonforme Interpretation des §15 Abs1 dahingehend geboten, daß andere Vertragsparteien als der Erwerber von einer Antragstellung nicht ausgeschlossen sind; Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung einer SachentscheidungTir. GVG 1983; "Mietkaufverträge" und "Mietverträge" mit Ausländern betreffend Grundstücke mit Ferienhäusern; im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung des Antrages des Masseverwalters auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung dieser Verträge wegen sachlicher Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde (nichtige Umgehungsgeschäfte); die Verträge räumen aufgrund der vereinbarten Vertragsbedingungen (insbesondere Bestandsdauer von rund 100 Jahren unter einmaliger Vorauszahlung des gesamten Bestandzinses in Verbindung mit sonstigen Abreden) den Benützern an den Vertragsobjekten die tatsächliche Stellung eines Eigentümers ein; die Verträge sind von den Genehmigungstatbeständen nach §3 Abs1 litg in Verbindung mit §4 Abs2 erfaßt; verfassungskonforme Interpretation des §15 Abs1 dahingehend geboten, daß andere Vertragsparteien als der Erwerber von einer Antragstellung nicht ausgeschlossen sind; Entzug des gesetzlichen Richters durch Verweigerung einer Sachentscheidung

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Ausländergrunderwerbsrecht, Rechtsgeschäft, Zivilrecht, Umgehungsgeschäft, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B851.1984

Dokumentnummer

JFR_10139374_84B00851_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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