RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs2;
GewO 1973 §1 Abs5;
GewO 1973 §1 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/19 90/04/0130 3

Stammrechtssatz

Ist die - selbständig und regelmäßig - ausgeübte Bewirtung durch einen Verein darauf angelegt, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs 2 GewO 1973 - unabhängig von der Frage eines Zufließens oder der Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder iSd § 1 Abs 5 und 6 GewO 1973 - zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040245.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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