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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, zur Feststellung gewisser, jahreszeitlich bedingter Immissionsschwankungen den Probebetrieb iSd § 78 Abs 2 GewO 1973 auch auf den Winter (somit auf ein Jahr) auszudehnen, weil ja im Hinblick darauf, daß es dem Nachbarn unbenommen bleiben muß, seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis E 8.5.1981, 04/1129/80), nicht schon gesagt werden kann, daß die Immissionen im Winter geringer sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013