RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0265

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §78 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, zur Feststellung gewisser, jahreszeitlich bedingter Immissionsschwankungen den Probebetrieb iSd § 78 Abs 2 GewO 1973 auch auf den Winter (somit auf ein Jahr) auszudehnen, weil ja im Hinblick darauf, daß es dem Nachbarn unbenommen bleiben muß, seine Fenster zu öffnen oder zu schließen (Hinweis E 8.5.1981, 04/1129/80), nicht schon gesagt werden kann, daß die Immissionen im Winter geringer sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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