RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/08/0165 E 21. Dezember 1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0008 2

Stammrechtssatz

Eine künstlerische Tätigkeit übt derjenige aus, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit in einem umfassenden Kunstfach auf Grund künstlerischer Befähigung entfaltet und nicht nur Erlernbares oder Erlerntes wiedergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080208.X05

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten