TE Vfgh Beschluss 2004/6/8 B403/04

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Veröffentlicht am 08.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
VfGG §82 Abs2 Z1 und Z2, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen mit einer zweiten Beschwerde angefochtenen Bescheid mangels Legitimation; keine Mängelbehebung trotz Divergenz zwischen dem bezeichneten Bescheid und dem vorgelegten Bescheid aufgrund Konsumierung des Beschwerderechts gegen den bezeichneten Bescheid durch Einbringung der zweiten Beschwerde

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Aufschließungsbeiträge nach dem Oö ROG 1994 (§§25 ff) bilden schon aufgrund des abgabenbegründenden Aufschließungstatbestandes sowie ihrer Anrechnung auf die Interessentenbeiträge nach dem Interessentenbeiträge-G 1958 und der Oö BauO 1994 (§§19 und 20) eine Vorauszahlung auf diese Beiträge. Daher beruhen sie ebenso wie diese auf der finanzverfassungsrechtlichen Grundlage des §8 F-VG 1948 in Verbindung mit §15 Abs1 Z13 FAG 2001. (Zum Wesen der Interessentenbeiträge gemäß §15 Abs1 Z13 FAG 2001 als Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen muss, vgl VfSlg 6192/1970, S 304, 10.947/1986, 11.172/1986).

Die Beschwerde berücksichtigt überdies nicht ausreichend, dass Aufschließungsbeiträge gemäß §§25 Oö ROG 1994 auch die Zielvorstellung der Mobilisierung des Baulandmarktes verfolgen (vgl. den Ausschussbericht des Oö. Landtags zum Oö. Raumordnungsgesetz 1994, 340/1993 BlgOöLT 24. GP, zu §25).

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B403.2004

Dokumentnummer

JFT_09959392_04B00403_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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