RS Vwgh 1993/4/27 92/08/0208

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §194 Abs2;
GSVG 1978 §3 Abs3 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/08/0165 E 21. Dezember 1993

Rechtssatz

Für die Bejahung der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 3 Z 4 GSVG reicht die bloße freiberufliche Tätigkeit einer Person in einem zur bildenden Kunst zählenden Kunstzweig oder Kunstfach (zB in der Malerei) ohne jegliche Rücksicht auf die Ergebnisse der Tätigkeit nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, daß diese freiberufliche Tätigkeit von der Person "ALS BILDENDER KÜNSTLER" ausgeübt wird, sie somit eine "künstlerische Tätigkeit" darstellt, die überdies ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet. Käme es nur auf die Tätigkeit in einem zur bildenden Kunst zählenden Kunstzweig oder Kunstfach an, so erübrigte sich die (nach § 194 Abs 2 GSVG aber zwingend vorgeschriebene) Einholung eines Gutachtens darüber, ob eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler iSd § 3 Abs 3 Z 4 gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080208.X03

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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