RS Vwgh 1993/4/27 90/04/0265

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/04/0268

Rechtssatz

Die im Hinblick auf § 77 Abs 2 GewO 1973 getroffene Feststellung, daß Kinder grundsätzlich nicht empfindlicher auf Lärmimmissionen reagieren als Erwachsene, ist mit dem Hinweis auf eine "allgemeine Lebenserfahrung" sowie auf "zahlreiche andere Verfahren" nicht ausreichend begründet. Die Ermittlung der Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den menschlichen Organismus, die zweifelsfrei der Untersuchung mit den Methoden der (medizinischen) Naturwissenschaft und damit auch der (naturwissenschaftlichen) Falsifikation bestimmter Annahmen zugänglich ist, kann zumindest in diesem Zusammenhang nicht mit einem allgemeinen Erfahrungssatz gelöst werden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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