RS Vfgh 1986/6/27 B658/85

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art87 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
MRK Art10
StGG Art13
Beschluß d PrNV 30.10.1918. StGBl 3
BVG-Rundfunk
RundfunkG §2
RundfunkG §5 Abs1, §5 Abs3
RundfunkG §25, §25 Abs3 Z1
RundfunkG §27 Abs1 lita

Rechtssatz

RundfunkG; Einrichtung der Kommission zur Wahrung des RundfunkG widerspricht nicht dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; Ablehnung der Übernahme von Werbeaufträgen durch den ORF;

Feststellung der Kommission zur Wahrung des RundfunkG, daß dadurch das RundfunkG nicht verletzt wurde; keine Verweigerung einer Sachentscheidung - kein Entzug des gesetzlichen Richters;

Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art10 MRK - sogenannte Rundfunkfreiheit mitumfaßt; Gewährleistung dieses Rechtes iVm. dem BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (Rdf-BVG) bei der Programmgestaltung; Eingriffsmöglichkeit in dieses Recht bei Vergabe von Sendezeiten für Werbesendungen; auch kommerzielle Werbung fällt in den Schutzbereich des Art10 MRK; verfassungswidrige Auslegung des RundfunkG dahingehend, daß es dem ORF bei Vergabe der für die Werbung zur Verfügung stehenden Sendezeit freistehe, diese nach Gutdünken zu vergeben - infolge dieser Auslegung Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich zulässiger Gründe für eine Ablehnung; Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Rundfunkfreiheit (unter Bedachtnahme auf das Rdf-BVG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Rundfunk, Rundfunkkommission, Meinungsäußerungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit Schutzumfang, Werbung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B658.1985

Dokumentnummer

JFR_10139373_85B00658_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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