RS Vwgh 1993/4/27 93/08/0008

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
65/02 Besonderes Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs1 Z5;
ASVG §226 Abs2;
ASVG §308;
ASVG §311;
ASVG §5 Abs1 Z3 litb;
AVG §8;
BThPG 1958 §1 Abs1;
BThPG 1958 §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der vom Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis betroffene Dienstnehmer (hier Bundestheaterbediensteter) hat im Verfahren zur Festsetzung des Überweisungsbetrages eine - nicht weiter eingeschränkte - Parteistellung (Hinweis E 23.4.1987, 86/08/0122, VwSlg 12451 A/1987) und ist daher auch berechtigt, gegen einen Bescheid, mit dem die Leistung eines Überweisungsbetrages abgelehnt wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Hinweis E 8.1.1969, 951/68, VwSlg 7480 A/1969 und E 12.1.1972, 593/71, VwSlg 8139 A/1972). Ein die Parteistellung des Beschwerdeführers begründendes rechtliches Interesse ist in diesem Zusammenhang schon deshalb zu bejahen, weil seine künftigen Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung dem Grunde und der Höhe nach von der Anzahl der erworbenen Versicherungsmonate, und damit jedenfalls auch vom Ausgang des Verfahrens betreffend die Leistung eines Überweisungsbetrages abhängen: Gemäß § 225 Abs 1 Z 5 und § 226 Abs 2 ASVG sind nämlich Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG geleistet wurde, Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (Hinweis E 22.1.1991, 89/08/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080008.X01

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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