RS Vwgh 1993/4/27 93/04/0016

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/02/19 90/11/0187 3

Stammrechtssatz

Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen der fehlenden Möglichkeit in Rechten (noch) verletzt zu sein, hindert das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 11 AHG zu stellen, weil ein diesbezügliches Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vorliegt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040016.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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