RS Vwgh 1993/4/27 92/04/0247

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Veröffentlicht am 27.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
TilgG 1972 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Entschließung des Bundespräsidenten, wonach hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung eines Gewerbetreibenden gem § 6 TilgG nur eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen sei, bindet nicht die Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 GewO 1973; jene ist vielmehr selbständig vorzunehmen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040247.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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