RS Vwgh 1993/4/28 92/02/0204

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Das Verteilen politischer Propagandaschriften (hier: Flugblätter mit den Golfkrieg 1991 betreffendem Inhalt) ist gemäß § 82 Abs 1 (erster Satz) StVO nicht bewilligungspflichtig (Hinweis E 23.6.1969, 1395/67). Gewerbliche Tätigkeiten und (Wirtschaftswerbung) Werbung sind in dieser Gesetzesstelle lediglich als Beispiele verkehrsfremder Tätigkeiten angeführt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Verteilen politischer Flugblätter durch eine einzelne Person auf einem drei bis vier Meter breiten Gehsteig die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - anders als etwa beim Verteilen auf der Fahrbahn - von vornherein nur in einem ganz geringfügigen Maß beeinträchtigen kann, ist daher zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung bereits die Bewilligungspflicht gemäß § 82 Abs 1 erster Satz StVO zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020204.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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