RS Vwgh 1993/4/28 91/13/0223

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;
BAO §275;

Rechtssatz

Eine allenfalls unschlüssige oder unzutreffende Begründung eines Rechtsmittels kann dem Fehlen einer Begründung nicht gleichgesetzt werden (Hinweis E 23.10.1969, 1132/68; hier Ausführungen über das Vorliegen eines Verlustes und Antrag auf Festsetzung des Gewinnes mit S Null).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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