RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0046

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §61 Abs3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs1;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3325/80 E 15. Juni 1981 VwSlg 10487 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Zweck des Gesetzes ist es zu verhindern, dass ein Beamter auf Grund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Situationen gerät, in denen seine Fähigkeit zur unparteiischen Entscheidung gehemmt sein könnte und dass eine solche Beschäftigung dem von der dienstlichen Tätigkeit des Beamten berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Ausführung Zweifel zu hegen. Ergibt sich dies schon aus der unbestrittenen Art der Dienstverwendung einerseits und der Nebenbeschäftigung andererseits, so besteht auch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (Hinweis E 24.4.1958 2880/56 VwSlg 4648 A/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120046.X02

Im RIS seit

02.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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