RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0046

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §56 Abs2 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §61 Abs3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs1;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Mitwirkung eines Leiters eines Sozialamtes betreffend die Planung und Kalkulation für die Errichtung eines Pflegeheimes als Geschäftsführers, ohne selbst an dessen Führung beteiligt zu sein, ist nicht von vornherein zu erkennen, daß dies zwangsläufig und wiederholt Überschneidungen des dienstlichen und des Nebenbeschäftigungsbereiches bedingen würde, die zu Zweifeln an der Objektivität der Amtsführung Anlaß geben. Die Behörde ist daher verhalten, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 (hier auch in Ansehung der Vermutung der Befangenheit) im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festzustellen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120046.X04

Im RIS seit

02.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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