RS Vwgh 1993/4/28 89/13/0247

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das Beweismittel der Behörde im abgeschlossenen Verfahren bereits bekannt war, sondern nur dann, wenn auch der Partei bekannt war, daß die Behörde ein bestimmtes ihr vorliegendes Beweismittel nicht verwertet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989130247.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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