RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §123 Abs1 Z1;
ASVG §123 Abs9;
ASVG §76 Abs2;
FSVG §2 Abs1;
GdBUFG Tir §17 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/09 92/08/0251 2 (§ 17 Abs 2 GdBUFG Tir ist daher nicht in der Weise einschränkend auszulegen, daß unter den im § 2 Abs 1 FSVG angeführten Personen nur jene zu verstehen seien, die in die Krankenversicherung nach dem FSVG einbezogen sind).

Stammrechtssatz

Nach § 123 Abs 9 ASVG ist es dem Gesetzgeber nicht etwa darauf angekommen, jene Personen von der Angehörigeneigenschaft des § 123 Abs 1 Z 1 ASVG auszuschließen, die in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem FSVG tatsächlich einbezogen sind, sondern der Gesetzgeber wollte mit der Verweisung auf den in § 2 Abs 1 FSVG genannten Personenkreis unabhängig davon jene Gruppe von freiberuflich, selbständig Erwerbstätigen umschreiben, von denen er mit Grund meinte annehmen zu können, daß sie in ihrer Erwerbstätigkeit über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das es - auch unter den sozialpolitischen Zielsetzungen des § 123 Abs 1 ASVG - als zumutbar erscheinen läßt, eine eigene Selbstversicherung in der Krankenversicherung (mit der dort ohnehin vorgesehenen Möglichkeit der Beitragsherabsetzung bei geringem Einkommen im Sinne des § 76 Abs 2 ASVG) einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten