RS Vwgh 1993/4/28 91/13/0223

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1 litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1410/68 E 15. Jänner 1969 VwSlg 3841 F/1969; RS 1

Stammrechtssatz

Als "Begründung" einer Berufung kann nicht schon jede nicht näher begründete Behauptung, daß der Bescheid ungesetzlich oder die vorgeschriebene Abgabe zu hoch sei und dgl, angesehen werden. Auch das allgemeine Vorbringen, die dem Bescheid zugrundegelegte Schätzung entspreche nicht dem tatsächlichen Betriebsergebnis, ist zu unbestimmt, um als ausreichende Begründung einer Berufung angesehen werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130223.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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