RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0264

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §206 Abs6;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die in § 206 Abs 6 BDG 1979 angeführten Kriterien stellen, weil auf sie "nur Bedacht zu nehmen ist", keine abschließende Regelung dar. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr, insbesondere wenn sich aus den im Gesetz angegebenen Kriterien keine klare Entscheidung für einen Bewerber (eine Bewerberin) ergibt, auch auf andere Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Sinne des Gesetzes gelegen sind (Dienstantritt, Vorrückungsstichtag, Zeitpunkt der Defintivstellung sind geeignete Indikatoren für einen längeren Unterrichtserfolg zur Bewertung von Bewerbungen). Der Behörde ist bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber (Bewerberinnen) im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bei ihrer weiteren Auswahl Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Sinne zu entsprechen hat (Hinweis E VS 26.6.1974, 991/72, VwSlg 8643 A/1974). In einem solchen Fall darf die längere Unterrichtserfahrung für die Verleihung der schulfesten Stelle den Ausschlag geben. Wies die Ausschreibung der schulfesten Stelle keine konkrete Fächerkombination auf, sondern war ganz allgemein eine schulfeste Stelle für mathematische und naturwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände ausgeschrieben worden, so kommt es für die Ermessensentscheidung nicht auf eine bestimmte Fächerkombination (Physik, Chemie) an, sondern darf die vielseitige Verwendbarkeit (drei Unterrichtsgegenstände) den Ausschlag geben.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120264.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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