RS Vwgh 1993/4/28 92/12/0028

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

L22001 Landesbedienstete Burgenland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §18 Abs6;
BDG 1979 §40 Abs2 Z2;
LBG Bgld 1985 §13;

Rechtssatz

Es stellt eine Änderung der Verwendung gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 dar, die einer Versetzung gleichkommt, wenn eine Abteilung (Organisationseinheit) eines Krankenhauses, der der Beamte als Primararzt vorsteht, durch Aufteilung so verändert wird, daß sie nur mehr vier Betten hat (Folge: Verlust der Verwendungsbezeichnung "Primararzt"), ihr kein eigenes Personal mehr zur Verfügung steht (Teilung mit Versorgungsgemeinschaft) und sie auch keine Befugnis zur Aufnahme von Patienten mehr hat, sodaß die Abteilung nur mehr pro forma eine Organisationseinheit darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120028.X03

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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