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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
ÄrzteG 1984 §18 Abs6;Rechtssatz
Es stellt eine Änderung der Verwendung gem § 40 Abs 2 Z 2 BDG 1979 dar, die einer Versetzung gleichkommt, wenn eine Abteilung (Organisationseinheit) eines Krankenhauses, der der Beamte als Primararzt vorsteht, durch Aufteilung so verändert wird, daß sie nur mehr vier Betten hat (Folge: Verlust der Verwendungsbezeichnung "Primararzt"), ihr kein eigenes Personal mehr zur Verfügung steht (Teilung mit Versorgungsgemeinschaft) und sie auch keine Befugnis zur Aufnahme von Patienten mehr hat, sodaß die Abteilung nur mehr pro forma eine Organisationseinheit darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120028.X03Im RIS seit
22.05.2001