RS Vwgh 1993/4/28 93/12/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1993
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §61 Abs3;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs1;
NebenbeschäftigungsG Krnt 1986 §3 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0089 E 17. Jänner 1983 VwSlg 10945 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Um die Ausübung einer bestimmten Nebenbeschäftigung durch einen Beamten als unzulässig erscheinen zu lassen, genügt bereits das Vorliegen einer der drei im § 56 Abs 2 BDG 1979 angeführten Voraussetzungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120046.X01

Im RIS seit

02.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten