RS Vwgh 1993/4/28 90/13/0245

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 1

Stammrechtssatz

Mitgliedsbeiträge, die die Mitglieder einer Personenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind, nennt man echte Mitgliedsbeiträge, während Beiträge, die zwar als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden, denen aber eine konkrete Gegenleistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht, als unechte Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden. Letztere fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 9 KStG 1966 (Hinweis Putschögl-Bauer-Mayr-Quantschnigg, Die Körperschaftsteuer, § 9 Textziffer 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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