RS Vwgh 1993/4/28 89/12/0139

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Index

64/01 Hochschullehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

HSchAssG §10;
PG 1965 §53 Abs1;
PG 1965 §53 Abs2 liti;
UOG 1975 §36 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/12/0140

Rechtssatz

Definitivstellung eines Hochschulassistenten bedeutet Überleitung in das dauernde Dienstverhältnis gem § 10 HSchAssG. Was Definitivstellungserfordernis ist, muß konkret im Hinblick auf den Zeitpunkt der Überleitung und die Verhältnisse des jeweiligen Beamten (hier: die Bf hatte von den im § 10 HSchAssG alternativ eröffneten Möglichkeiten Habilitation oder gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung, jene des Erwerbs der Lehrbefugnis erfüllt) beurteilt werden, nicht abstrakt. Zwar trifft es zu, daß das Doktorat einer der Verwendung als Hochschulassistent entsprechenden Fachrichtung im § 10 HSchAssG nicht ausdrücklich als Definitivstellungserfordernis genannt wird. Jedoch ist Voraussetzung für den Erwerb der im § 10 HSchAssG genannten Lehrbefugnis als Hochschuldozent der Besitz eines inländischen oder gleichwertigen ausländischen Doktorates, das für das Habilitationsfach in Frage kommt (§ 36 Abs 1 lit b UOG). Wegen dieses rechtlichen Zusammenhanges ist das Doktorat vom Difinitivstellungserfordernis "Lehrbefugnis" nach § 10 HSchAssG mit umfaßt und daher nach § 53 Abs 2 lit i PG zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120139.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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