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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/12/0223Rechtssatz
Zweck der Kaufkraft-Ausgleichszulage ist es, den in § 3 GehG normierten Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungsgefälle und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muß, anzupassen. Der Beamte soll in den Stand gesetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben bzw in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen in Schillingen ausbezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine "Überalimentierung" kommt nicht in Betracht. (Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Auslandszulage nur dem Zweck dienen, die dem Beamten durch Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland entstehenden besonderen Kosten auszugleichen, die dadurch bedingt sind, daß er dort wohnen muß).
Schlagworte
KaufkraftausgleichszulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120030.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010