RS Vwgh 1993/4/29 93/12/0021

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Veröffentlicht am 29.04.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BDG 1979 §33 Abs1;
VwGG §27;
VwRallg;

Rechtssatz

Da es im Beschwerdefall um die Besetzung einer zur Zeit der Antragstellung noch nicht einmal ausgeschriebenen Planstelle ging, kam dem Bf im Ernennungsverfahren keine Parteistellung zu. Kam dem Bf aber mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren selbst kein subjektives Recht auf Ernennung zu, so muß auch iSd Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ein rechtliches Interesse an einer isolierten, niemals zum angestrebten Ziel führenden Entscheidung über die Bewerbung des Bf und die für eine Ablehnung maßgeblichen Gründe verneint werden (Hinweis E 9.5.1988, 87/12/0058).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120021.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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